Überleitungsgremien

Überleitungsgremien und die neue Verwaltungsstruktur der öster. SV-Träger

Am 1. April 2019 traten die Überleitungsgremien, parallel zu den derzeitigen Verwaltungsgremien, ihre Arbeit an. Was wird sich an der Verwaltungsstruktur der österreichischen Sozialversicherungsträger nach der Überleitungsphase verändern und wie werden sich schließlich die neuen Gremien gestalten?

Im folgenden Beitrag erläutern wir die derzeit bestehende Struktur der Verwaltungsgremien und deren künftige Organisation. Es ist die Aufgabe der sogenannten Überleitungsgremien bzw. der Überleitungsausschüsse, die Kassenzusammenlegung vorzubereiten, voranzutreiben und die Überführung der etablierten Verwaltungsgremien in die neue Verwaltungsstruktur möglichst reibungslos zu gestalten. Neben der Leistungsharmonisierung, ist die essentielle Agenda der Kassenzusammenlegung, den Verwaltungsapparat (Selbstverwaltungsgremien) der österreichischen Sozialversicherungsträger zu reduzieren. Bis 2023 wird regierungsseitig von Einsparungen bis zu 1 Mrd. Euro ausgegangen.

Zur Erinnerung: die Anzahl der bisher 21 Generaldirektoren wird auf 5 reduziert, von 2.000 (teilweise jedoch ehrenamtlich tätigen) Funktionären werden nur noch rund 480 ihre Funktion weiterhin ausüben und die über 90 bestehenden Verwaltungsgremien werden auf 50 verschlankt. Zudem soll es in den nächsten 10 Jahren bei den ca. 19.000 Verwaltungsmitarbeitern zu einer natürlichen Auslese von etwa 30% kommen (Pensionierungen). Diese Stellen werden nicht nachbesetzt.

Verwaltungsstruktur der österreichischen Sozialversicherungsträger (bis 31.12.2019)

Die österreichische Sozialversicherung ist grundsätzlich nach dem Prinzip der Selbstverwaltung organisiert. Das bedeutet, dass der Staat ganz spezifische Verwaltungsaufgaben an Personengruppen delegiert, die direkt und unmittelbar von den zu treffenden, weitreichenden Entscheidungen betroffen sind.

Jede der 21 Sozialversicherungen (14 Krankenkassen und sieben Versicherungsanstalten) hatte bisher eine einheitliche Struktur und setzte sich aus den folgenden drei Selbstverwaltungskörpern zusammen:

Die Generalversammlung – rechtssetzendes Organ – für Budget und Satzung verantwortlich (zusammengesetzt aus Interessensvertretern der Arbeitgeber (WKO) und der Arbeitnehmer (AK))

Der Vorstand – das geschäftsführende Organ – für die Außenvertretung verantwortlich (ebenfalls zusammengesetzt aus den Interessensvertretern der Arbeitgeber (WKO) und Arbeitnehmer (AK))

Die Kontrollversammlung – das kontrollierende Organ (in diesen Verwaltungskörper wurden ebenfalls  Interessensvertreter der WKO und der AK entsendet)

Die Aufgaben der Interessensvertreter innerhalb dieser Verwaltungskörper war, sowohl wirtschafts- als auch sozialpolitische Entscheidungen hinsichtlich einer raschen und Versicherten-nahen Verwaltung zu treffen. Pensions-, Renten- und Pflegegeldbezieher und deren Anliegen wurden bisher durch den Beirat innerhalb der Sozialversicherung vertreten. Der Beirat selbst zählte nicht direkt zu den Selbstverwaltungskörpern, nahm aber die Anliegen der Versichertengemeinschaft und der Leistungsbezieher wahr und trug zur Förderung einer möglichst Versicherten-nahen Verwaltungspraxis bei.

Prinzipiell war die Sozialversicherung weisungsfrei, unterlag aber der staatlichen Aufsicht und Kontrolle der Aufsichtsbehörden (BMG, BMASK), des Bundesministeriums für Finanzen und jener des Rechnungshofes.

Die bis dato gültige Struktur der Verwaltungsgremien wird sich im Zuge der Kassenreform deutlich verändern. Was ist zu diesem Zeitpunkt publik?

Installation einer neuen Verwaltungsstruktur

Die bestehenden, etablierten Gremien werden sukzessive in neue Gremien überführt (Überleitungsgremien). Ab 1.1.2020 gibt es voraussichtlich einen Verwaltungsrat, eine Hauptversammlung und Landesstellenausschüsse pro Sozialversicherungsträger. Die Aufgaben der bisherigen Kontrollversammlung werden künftig von einem anderen Gremium übernommen, da die Kontrollversammlung im eigentlichen Sinne nicht weiter bestehen wird. Welches Gremium diesen Kompetenzbereich tatsächlich übernehmen wird, ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Dachverband

Hauptverband

Dachverband

ÖGK-Selbstverwaltung

Der vormalige Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird zum Dachverband (Koordinierungsstelle) verschlankt. In der neuen Dachorganisation werden künftig gleich 3 Selbstverwaltungen agieren: der Hauptverband an sich, der neue Dachverband und die ÖGK-Selbstverwaltung. Der Vorsitz wird von zwei Obleuten (fixe Struktur mit einer Doppelspitze als oberstes Führungsorgan) übernommen, die direkt aus den Rängen der Obleute und deren Stellvertretern der fünf neuen Sozialversicherungsträger gewählt werden und für 5 Jahre abwechselnd den Dachverband im halb-jahres Rhythmus leiten werden.

Verwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger

Verwaltungsrat
(Geschäftsführung, Außenvertretung)

Hauptversammlung
(Budgetbeschlüsse)

Landesstellenausschüsse
(Zu- und Abschläge bei Honorarverhandlungen)

Verwaltungsrat

Dieses neue Spitzengremium (höchstes Gremium auf Bundesebene und zentrales Verwaltungsorgan, das sowohl mit der Geschäftsführung als auch mit der Vertretung nach außen betraut ist) wird in Zukunft Generalversammlung und Vorstand der jeweiligen Sozialversicherungsträger ersetzen und die operativen Entscheidungen treffen. Es setzt sich aus 12 Mitgliedern (6 Dienstnehmer- und 6 Dienstgebervertretern) zusammen. Eine der Aufgaben des Verwaltungsrates wird die Bestellung der Generaldirektoren sein.

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird künftig unter anderem für den Budgetbeschluss verantwortlich sein und sich aus 42 Mitgliedern zusammensetzen (12 Mitglieder des Verwaltungsrates, 12 neu ernannte Mitglieder und die 9 Leiter inklusive deren Stellvertreter der jeweiligen Länderstellen). Behinderten- und Pensionistenvertreter werden ebenfalls Teil der Hauptversammlung sein, jedoch über kein Stimmrecht (ähnlich dem Beirat) verfügen.

Landesstellenausschüsse

Mit 1.1.2020 nehmen die jeweiligen Landesstellenausschüsse ihre Arbeit auf. Im Unterschied zu den Bundesgremien wird innerhalb der Landesstellen eine 5:5 Konstellation aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern im Ausschuss vertreten sein (Parität). Es ist vorgesehen, dass die Landesstellenausschüsse nach einheitlichen Grundsätzen und nach den Vorgaben des Verwaltungsrates handeln müssen (z.B.: ärztliche Stellenplanung). Der regionale Spielraum und die damit einhergehenden örtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der neuen Landesstellen werden dadurch tendenziell eingeschränkt. Seitens der ÖGK sind ebenso wie bei der SVS 9 Landesstellen vorgesehen. Die BVAEB wird künftig über 7 Landesstellen verfügen.

Für die einzelnen Landesstellen werden im Zuge der Kassenzusammenlegung neue Leiter und Stellvertreter gesucht (viele der derzeitigen Leiter haben jedoch aufrechte Verträge, in die nicht ohne weiteres eingegriffen werden – so wurde z.B.: der Vertrag der Generaldirektorin der STGKK gerade erst bis 2024 verlängert).

Überleitungsgremien

Für jeden Sozialversicherungsträger wurden Überleitungsgremien eingerichtet, die ab 1.1.2020 automatisch in den Verwaltungsrat der jeweiligen Träger übergehen. Der neue Verwaltungsrat wird personell identisch mit den Überleitungsgremien besetzt sein und sich aus 6 Arbeitgebervertretern und 6 Arbeitnehmervertretern zusammensetzen.

Über den Zeitraum von 9 Monaten agieren die Überleitungsgremien parallel zu den bestehenden 21 Verwaltungsgremien, um die Überführung in die neuen Verwaltungsstrukturen problemlos zu gestalten. Mit 1.1.2020 erlangen die neuen Verwaltungsgremien Bestand. Alle Entscheidungen, hinsichtlich der künftigen Fahrtrichtung der Sozialversicherungsträger, welche bis dato kontrollversammlungspflichtig waren, werden in der Überleitungsperiode von den Überleitungsgremien getroffen.

Nach der Überleitungsphase beginnen die neuen Obleute und deren Stellvertreter die komplexe Fusionsarbeit.

Fazit

Die vorübergehende, parallele Leitungsstruktur der Verwaltungsgremien (Überleitungsgremien und etablierte Gremien) ist in Sozialversicherungskreisen nicht ganz unumstritten. Differenzen hinsichtlich Kompetenzverteilung sowie Reibungsverlust sind nicht auszuschließen.

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