KT-Gesamtvertrag

Neuer Gesamtvertrag für Krankenbeförderung

Am 1. Jänner 2024 wurde ein umfassender neuer Gesamtvertrag für Krankenbeförderung mit Taxis abgeschlossen. Er ist für die Fachgruppen Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammern Niederösterreich, Burgenland, Steiermark, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und Tirol gültig. Durch den neuen Gesamtvertrag gibt es ab sofort eine einheitliche Vereinbarung, die österreichweit gilt. Derzeit noch ausgenommen vom Gesamtvertrag ist die ÖGK Wien und kleinere Kassen wie etwa die SVS, diese haben jedoch die Möglichkeit, künftig dem Gesamtvertrag beizutreten. Aktuell haben von den kleineren Kassen die BVAEB, die OÖ Lehrer Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF), die Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Landesbedienstete, die Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Gemeinden, die Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz und die Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Steyr den neuen Gesamtvertrag unterzeichnet.

In unserem Artikel erfahren Sie, was der neue Gesamtvertrag für die Krankenbeförderung mit Taxis bedeutet und welche Veränderungen auf die Branche zukommen.

Neuer Gesamtvertrag für Krankenbeförderung

Mit dem neuen Gesamtvertrag ist es der ÖGK und dem Fachverband für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen (WKO) nach einem eineinhalbjährigen Verhandlungsmarathon gelungen, neue Betätigungsfelder und zusätzliche Ertragsmöglichkeiten für den Bereich Krankenbeförderung zu schaffen. Seit 1. Jänner 2024 sind alle Taxiunternehmen berechtigt Krankentransporte durchzuführen. Dazu müssen jedoch folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Mitglied der jeweiligen Fachgruppe
  • Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Personenbeförderung mit Taxi
  • zweijährige Selbstständigkeit als Taxiunternehmer
  • Erste-Hilfe-Ausbildung aller Taxilenker im Unternehmen, die Krankenbeförderungen durchführen (4-stündige Auffrischungskurse alle 5 Jahre)

Welche Veränderungen bringt der neue Gesamtvertrag?

Nachstehend erfahren Sie wichtige Details aus dem Gesamtvertrag und worauf es in Zukunft ankommt. Wir informieren Sie außerdem darüber:

  • welche Tarife ab 2024 gelten
  • welche Voraussetzungen ein Kassen-Vertragspartner erfüllen muss und
  • welche Vereinbarungen für andere Sozialversicherungsträger (z.B.: SVS, LKUF, etc.) gelten

Welche Tarife für Krankenbeförderung gelten seit dem 1. Jänner 2024?

Besetzt-Kilometer-Tarif (netto): 1,80 €

Seit 1. Jänner 2024 dürfen nur noch gefahrene Besetzt-KM (mit Patienten an Bord) verrechnet werden (zur Behandlung und von der Behandlung retour)! Leerkilometer und Wartezeiten können künftig nicht mehr verrechnet werden.

Pauschalen (netto):

1.Mindestpauschale – für Kurzstrecken bis 5,5km = 10,00 € (darüber hinaus muss der km-Tarif angewendet werden)

2. Pauschalen für Landeshauptstädte (wenn Ausgangs- und Zielort innerhalb des Stadtgebietes liegen):

  • Eisenstadt, Salzburg, Bregenz: 12,00 €
  • Innsbruck, St. Pölten, Klagenfurt, Graz: 14,00 €
  • Linz: 16,00 €

3. Pauschalen für sonstige Gebiete

  • Ab 01. April 2024 wird für Taxiunternehmen mit Standort in Wels bzw. Steyr für Fahrten innerhalb der Stadtgebiete von Wels und Steyr bis 7km eine Pauschale von € 12,60 netto ausgezahlt.

Interessant: Seit 1. Jänner 2024 gelten nur noch jene Pauschalen, die im Gesamtvertrag ausdrücklich aufgelistet wurden (Landeshauptstadtpauschalen). Bei Fahrten im Ortsgebiet zählen die gefahrenen Kilometer!

Mehrfachtransporte:

Bei Mehrfachtransporten greifen für den ersten Fahrgast 100% und ab dem zweiten 50% des KM-Tarifes, ausgehend vom Ausgangsort des ersten Versicherten bis hin zum Zielort des letzten Versicherten. Mehrfachtransporte müssen deshalb so organisiert werden, dass für die einzelnen Versicherten ein max. Umweg von 30 Minuten entsteht. Bei Mehrfachtransporten gibt es keine Pauschalen – es zählen die KM!

Achtung: Wird jedoch ein Mehrfachtransport durchgeführt und die Summe aller transportierten Versicherten unterschreitet die Mindestpauschale, darf in diesem Fall die Mindestpauschale verrechnet werden.

Rollstuhltransporte:

Beim Transport von Patienten, die im eigenen Rollstuhl sitzen, gibt es einen Aufschlag von 15% auf den jeweiligen Tarif. Ausnahmen sind klappbare Rollstühle und E-Rollstühle, die im Kofferraum bzw. in Kombis/Kleinbussen transportiert werden können.

Wichtiger Hinweis: seit 1. Jänner 2024 darf der Taxameter nicht mehr angewendet werden!

Wie ermittelt man die gefahrene KM-Strecke?

Um den KM-Tarif für die gefahrene Strecke zu ermitteln, darf seit dem 1. Jänner 2024 nur mehr der Distanzanzeiger verwendet werden. Google Maps ist nicht mehr zulässig!

Hier kommen Sie zum Distanzanzeiger: https://distanzanzeiger.sozialversicherung.at

Wie erfolgt die elektronische Abrechnung?

Ab sofort gibt es keine Direktverrechnung mehr! Die Abrechnung von Krankenbeförderungen ist künftig ausschließlich elektronisch vorzunehmen. Für die elektronische Abrechnung gelten dabei einheitliche Richtlinien (Organisationsbeschreibung DKT, Datenaustausch Krankentransporte), die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger festgelegt wurden. Für opta data Kunden bleibt hierbei alles gleich. Die Abrechnung erfolgt bereits jetzt elektronisch und nach den vorgegebenen Standards.

Welche Vereinbarungen gelten mit den anderen Sozialversicherungsträgern? (z.B. SVS, LKUF etc.)

Derzeit gilt der neue Gesamtvertrag für die ÖGK (Ausnahme ÖGK Wien), die BVAEB, die OÖ Lehrer Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF), die Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Landesbedienstete, die Kranken- und Unfallfürsorge für OÖ Gemeinden, die Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz und die Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Steyr! Für jene Sozialversicherungsträger, die bislang Partner von Rahmenvereinbarungen in den Bundesländern waren (z.B.: SVS etc.) gelten aktuell noch die ursprünglichen Konditionen. Sie haben aber künftig die Möglichkeit, sich dem Gesamtvertrag anzuschließen.

Welche Auswirkungen hat der neue Gesamtvertrag für aktuelle Vertragspartner der ÖGK?

Grundsätzlich hat der neue Gesamtvertrag keine Konsequenzen für bestehende Vertragspartner der ÖGK. Bestehende Verträge bleiben weiterhin gültig! Für Vertragspartner aus den Bundesländern Salzburg, Oberösterreich, Burgenland, Steiermark und Kärnten entsteht durch den neuen Gesamtvertrag kein Mehraufwand. Ab Jänner kann daher nahtlos mit den neuen Tarifen abgerechnet werden.

Die vertragliche Situation der ÖGK-Vertragspartner in Tirol und Niederösterreich unterscheidet sich minimal. Die ÖGK versendet deshalb ein zusätzliches Schreiben an die betroffenen Vertragsunternehmen, das unterschrieben retourniert werden muss. Somit kann ebenfalls ein nahtloser Übergang sichergestellt werden, wodurch auch diese Vertragspartner mit den ab 1. Jänner 2024 gültigen Tarifen abrechnen können.

Welche Voraussetzungen müssen Lenker erfüllen?

Erste-Hilfe-Kurs

  • bis 31.Dezember 2025 genügt der Erste-Hilfe-Kurs im Rahmen des Führerscheines (Übergangsfrist)
  • ab 1. Jänner 2026 (nach Ablauf der Übergangsfrist) müssen die für Krankenbeförderungen eingesetzten Lenker Auffrischungskurse im Umfang von mind. 4 Stunden nachweisen, die in einem 5-Jahres-Rhythmus absolviert werden müssen
  • eine Überprüfung erfolgt stichprobenartig durch die ÖGK

Wie kann man zukünftig Vertragspartner der ÖGK werden?

Antrag stellen!

Um Vertragspartner der ÖGK zu werden, muss ein Antrag bei der zuständigen Fachgruppe des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden (Datenblatt mit allen notwendigen Angaben ist auf der Website des Fachverbandes zu finden). Hier finden Sie das Datenblatt in elektronischer Form. Das Datenblatt ist an die zuständige Fachgruppe des jeweiligen Bundeslandes zu senden. Die Daten werden anschließend an die ÖGK weitergeleitet. Sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie als neues Vertragstaxiunternehmen eine Vertragspartnernummer von der ÖGK und werden in die Liste der Vertragspartner aufgenommen, um künftig Ihre Krankentransporte mit der ÖGK abrechnen zu können. Die Abrechnung hat dabei immer in elektronischer Form zu erfolgen.

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um Vertragspartner zu werden?

Beitritt bis 31. Dezember 2025

  • Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Personenbeförderung mit Taxi
  • zweijährige Selbstständigkeit als Taxi -oder Mietwagenunternehmer (eine Überprüfung erfolgt durch die Fachgruppe des jeweiligen Bundeslandes und durch die ÖGK vor der Aufnahme in die Vereinbarung)
  • Erste-Hilfe-Ausbildung: für Lenker genügt als Nachweis der im Rahmen des Führerscheines absolvierte Erste-Hilfe-Kurs (Auffrischungskurse sind in weiterer Folge im Umfang von mindestens 4 Stunden in einem 5-Jahres-Rhythmus zu absolvieren)

Beitritt ab 1. Jänner 2026

Für Taxiunternehmen, die planen mit 1. Jänner 2026 Vertragspartner der ÖGK zu werden, gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie oben angeführt (Gewerbeberechtigung, 2-jährige Selbstständigkeit). Einen Unterschied gibt es jedoch bei der Erste-Hilfe-Ausbildung: ab 2026 müssen die Lenker einen Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von mindestens 8 Stunden nachweisen. Der Auffrischungsmodus bleibt bei mindestens 4 Auffrischungsstunden und ist ebenfalls in einem 5-Jahres-Rhythmus zu absolvieren.

Sind die Kriterien für den Beitritt erfüllt, erhalten neue Vertragstaxiunternehmen, wie eingangs erwähnt, eine Vertragspartnernummer von der ÖGK (Anträge, die bereits 2023 eingereicht wurden, werden von der ÖGK mit den ab 1. Jänner 2024 geltenden Kriterien behandelt), um mit der Kasse abrechnen zu können.

Hinweis: Lenker, die ausschließlich Krankenbeförderungen durchführen, benötigen keinen Taxi-Lenkerausweis. Sie müssen allerdings zumindest über einen Schülerbeförderungsausweis verfügen, um die Zuverlässigkeit durch die Behörde feststellen zu können.

 

Wie müssen Änderungen der Firmenstammdaten zukünftig bekannt gegeben werden?

Vertragspartner sind verpflichtet, alle Änderungen im Wortlaut (Namen des Unternehmens) sowie des Firmenstandortes, alle Erweiterungen und Auflassungen von Betriebsstätten unverzüglich der ÖGK bekanntzugeben (email: vm2-krankenbefoerderung@oegk.at).

ÖGK-Gesamtvertrag Krankenbeförderung

Ändern sich durch den Gesamtvertrag die Mindestangaben auf den Transportscheinen?

Die Mindestangaben auf den Transportscheinen sind aktuell noch nicht einheitlich! Derzeit gelten nach wie vor die ursprünglichen, bundesländerspezifischen Vereinbarungen. Um mit der Krankenkasse erfolgreich abrechnen zu können, ist es ganz wichtig, die Mindestangaben auf den Transportscheinen einzuhalten!

Mindestangaben für alle Bundesländer:

  • Stempel und Unterschrift des Transportunternehmens
  • Einfach- oder Mehrfachtransport (inkl. Angabe Patientennamen)
  • Transportart: Entlassung (E), Aufnahme (S), Ambulanzfahrt (A), Tagesaufnahme (TA), Hin- und Heimfahrt
  • Transportdatum: Unterschrift, Datum und Stempel des Ausstellers sowie der Behandlungsstelle (Arzt oder Krankenhaus)
  • Diagnose
  • Name, Adresse, Versicherungsdaten des Patienten und des Hauptversicherten
  • Angabe der Kasse
  • Wichtig: Kennzeichnung der Zugehörigkeit bei SVS-Versicherten (Kürzel: 40 – SVS-GW (= SVS – Gewerbliche Wirtschaft) & 50 – SVS-LW (= SVS – Landwirtschaft))

Zusätzliche Angaben für ausgewählte Bundesländer:

  • Autokennzeichen (Tirol, Stmk, Bgld – nur bei ÖGK)
  • Zeitangaben für die Einsatzzeit (Tirol, Stmk, Bgld – nur bei ÖGK)
  • genaue KM-Angabe lt. Distanzanzeiger (OÖ, Stmk, Bgld)
  • allgemeine Krankenfahrten, Dialyse, Chemo-, Strahlentherapie (OÖ, Stmk, Bgld, Vbg.)
  • Dialyse, Chemo-, Strahlentherapie (Tirol, Sbg, NÖ)

Der neue Gesamtvertrag für Krankenbeförderung mit Taxi ist ein wichtiger Schritt in Richtung österreichweiter Leistungsharmonisierung! Damit soll nicht nur ein hochwertiges und wirtschaftliches Krankenbeförderungswesen sichergestellt werden, es sollen künftig auch Blaulichtorganisationen entlastet und eine wohnortnahe Versorgung gewährleistet werden. Darüber hinaus soll er aber auch dazu beitragen, die Durchführung von Krankentransporten wieder attraktiver zu gestalten.

opta data und der neue Gesamtvertrag

Der neue Gesamtvertrag hat weder Auswirkungen auf unsere Abrechnungsmodalitäten mit den Kassen noch auf die Qualität und Zuverlässigkeit unserer Dienstleistung. Sie können sich auch künftig auf unseren hochwertigen Service und die Expertise unseres Teams verlassen! Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite, unterstützen Sie bei Ihrer elektronischen Abrechnung und halten Sie garantiert auf dem Laufenden, wenn sich in der Branche wieder was tut.

Sie wollen den Überblick über die neuen Regelungen und Rahmenbedingungen behalten?
Dann laden Sie sich einfach unsere kurze Checkliste zum Thema herunter:

 

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Sie haben noch Fragen zum neuen Gesamtvertrag bzw. zur elektronischen Kassenabrechnung? Wir stehen Ihnen dazu sehr gerne persönlich (Salzburger Straße 205, 4030 Linz), telefonisch (+43 732 38 08 38-0) oder via E-Mail (office@optadata.at) zur Verfügung. Besuchen Sie uns ganz einfach regelmäßig auf unserer Website bzw. in unserem opta data Journal oder registrieren Sie sich direkt bei unserem Newsletter. So sind Sie garantiert stets top informiert und verpassen keine Neuigkeiten.

 

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