Änderung Kassenreform

Änderungen durch Kassenreform für Hilfsmittelerbringer

Der Jahreswechsel rückt immer näher – und damit auch die Änderungen, die durch die Kassenreform ab 1.1.2020 in Kraft treten. Damit opta data Kunden auch im Jahr 2020 sorgenfrei abrechen können, haben wir alle relevanten Informationen zusammengefasst.

Was ist bei der Abrechnungsvorbereitung zu beachten?

ÖGK – Österreichische Gesundheitskasse

Bundeslandzentrierte Bewilligung und Abrechnung (BLZA)

Belege mit Verordnungsdatum vor 1.1.2020 werden nach „altem“ Einreichschema abgerechnet; es werden die vertraglichen Bestimmungen der ehem. GKK des Versicherten verwendet.

Für Leistungen ab Verordnungsdatum 1.1.2020 erfolgt die Bewilligung und Abrechnung mit der ÖGK-Landesstelle jenes Bundeslandes, in dem Abgabe des Heilbehelfs/Hilfsmittels erfolgt ist. (z.B. im Bundesland des Unternehmenssitzes oder der Filiale).

Bei Versorgungen, die überwiegend über den Postweg erfolgen, muss die Bewilligung und Abrechnung bei der ÖGK-Landesstelle des Zustellortes erfolgen. (z.B. Wohnsitz des Patienten).

Leistungserbringer, bei denen die Abgabe von HBHI überwiegend in den Filialen oder am Firmenstandort stattfindet, rechnen auch im Falle eines Postversandes/Zustellung in ein anders Bundesland mit der ÖGK des Bundeslandes ab, in dem sich der Standort der Filiale oder der Firma befindet.

Es gelten immer die vertraglichen Bestimmungen der ÖGK-Landesstelle, mit welcher abgerechnet wird. (z.B. Positionsnummern, Tarife, Bewilligungskriterien).

Beispiele BLZA

BLZA

 

Was ist zu beachten?

Angabe der Abrechnungsstelle

Für opta data muss ersichtlich sein, bei welcher ÖGK-Landesstelle abgerechnet werden soll (Unternehmenssitz, Filiale oder Zustellort).

Verwendung der korrekten Tarife und Positionsnummern

Bitte achten Sie darauf, dass Sie beim Ausfüllen der Verordnungen die Positionsnummern und Tarife der richtigen Abrechnungsstelle verwenden.

SVS – Sozialversicherung der Selbstständigen

Zusammenlegung SVA und SVB

SVA und SVB werden zur SVS zusammengefasst:

  • SVA-Versicherte fallen in die Kategorie SVS-GW (Gewerbliche Wirtschaft)
  • SVB-Versicherte fallen in die Kategorie SVS-LW (Landwirtschaft)

Was ist zu beachten?

Kennzeichnung der SVS-Zugehörigkeit am Beleg

Da die Abrechnungen weiterhin getrennt übermittelt werden müssen, muss am Beleg die SVS-Zugehörigkeit (GW oder LW) für uns ersichtlich zur Abrechnung ersichtlich sein.

Verwendung der korrekten Tarife und Positionsnummern

Bitte achten Sie darauf, dass Sie beim Ausfüllen der Verordnungen die Positionsnummern und Tarife der richtigen Abrechnungsstelle verwenden.

  • Für SVS-GW Versicherte gelten die vertraglichen Bestimmungen der ehem. SVA
  • Für SVS-LW Versicherte gelten die vertragliche Bestimmungen der ehem. SVB

BVAEB – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

Zusammenlegung BVA und VAEB

BVA und VAEB werden zur BVAEB zusammengefasst:

  • BVA-Versicherte fallen in die Kategorie BVAEB-OEB (Öffentlich Bedienstete)
  • VAEB-Versicherte fallen in die Kategorie BVAEB-EB (Eisenbahn & Bergbau)

Was ist zu beachten?

Kennzeichnung der BVAEB-Zugehörigkeit am Beleg

Da die Abrechnungen weiterhin getrennt übermittelt werden müssen, muss am Beleg die BVAEB-Zugehörigkeit (OEB oder EB) für uns ersichtlich zur Abrechnung ersichtlich sein.

Verwendung der korrekten Tarife und Positionsnummern

Bitte achten Sie darauf, dass ab Leistungsdatum 1.1.2020 für alle BVAEB-Versicherten ausschließlich die vertraglichen Bestimmungen (Tarife, Positionsnummern, Bewilligungskriterien) der ehem. BVA Gültigkeit haben. Verordnungen die mit der BVAEB abgerechnet werden, müssen zukünftig lt. BVA-Vereinbarungen ausgefüllt werden.

Jahrestrennung

Eine Jahresabgrenzung nach Leistungsdatum ist verpflichtend. Therapien, die über den Jahreswechsel hinausgehen müssen separat abgerechnet werden.

  • Leistungsdatum 2019 mit „alten“ Tarifen an BVAEB
  • Leistungsdatum 2020 mit „neuen BVA-Tarifen“ an BVAEB

Betriebskrankenkassen (BKK’s)

Auflösung der Betriebskrankenkassen

Die BKK’s Kapfenberg, Zeltweg, Mondi und Donawitz werden aufgelöst.

  • Ab 1.1.2020 sind die Versicherten der ehem. BKK’s bei der ÖGK versichert und mit den entsprechenden Landesstellen der ÖGK zu verrechnen.

Die BKK Wiener Verkehrsbetriebe wird aufgelöst.

  • Ab 1.1.2020 sind die Versicherten entweder bei der BVAEB oder der KFA versichert.
  • Vertragsbedienstete werden bei der BVAEB-OEB versichert.
  • Beamte werden bei der KFA Wien versichert.

 

Was ist zu beachten?

Kennzeichnung der neuen Zugehörigkeit am Beleg

Eine Angabe ob ehem. BKK-Versicherte ab Leistungsdatum 1.1.2020 bei BVAEB-OEB oder KFA versichert sind, ist für eine korrekte Abrechnung erforderlich. Bitte erfragen Sie diese Information gegebenenfalls direkt beim Kunden.

PVA – Pensionsversicherungsanstalt

Keine Veränderung in der operativen Tätigkeit.

 

AUVA – Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Keine Veränderung in der operativen Tätigkeit.

 

KFA – Krankenfürsorgeanstalt

Ein Teil der ehem. Versicherten der BKK Wiener Verkehrsbetriebe, ist ab 1.1.2020 bei der KFA versichert.

Wissenswertes zur Kassenreform

Jahrestrennung (ÖGK)

Eine Jahresabgrenzung ist für jede Landesstelle der ÖGK verpflichtend nach Leistungsdatum.

  • Leistung im Dezember 2019 – Rechnungslegung im Jänner oder Februar 2020 = Abrechnungszeitraum 12/19
  • Leistungen im Jänner 2020 – Rechnungslegung im Jänner oder Februar 2020 = Abrechnungszeitraum 01/20

 

Höchstgrenzen und Mindestkostenanteil werden angepasst (ÖGK)

  • Gültig ab Leistungsdatum 1.1.2020
  • Rezeptgebühr 2020: 6,30€
  • Einheitliche Höchstgrenze für Heilbehelfe und Hilfsmittel 2020: 1.432 € (brutto)
  • Einheitliche Höchstgrenze für Rollstühle und Prothesen 2020: 3.580€ (brutto)
  • Mindestkostenanteil für Heilbehelfe und Hilfsmittel 2020: 35,80€ (brutto)
  • Mindestkostenanteil für Brillen und Kontaktlinsen 2020: 107,40€ (brutto)
  • Eigenkostenanteil für orthopädische Maßschuhe 2020: 58,14€/Paar (brutto)
    • Gilt für Positionsnummerngruppen 14152, 14156, 14236
    • Für Versicherte unter 18 Jahren ist kein Eigenkostenanteil einzuheben
    • Die Befreiung vom Eigenkostenanteil erfolgt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens

Einheitliche Verwendung des Verordnungs- bzw. Leistungsdatums (ÖGK)

  • Das Verordnungsdatum wird herangezogen bei der Bestimmung von:
    • Anspruch
    • Selbstbehaltsbefreiung
    • Rezeptgebührenbefreiung
  • Das Leistungsdatum wird herangezogen bei der Bestimmung von:
    • Höhe des Selbstbehalts
    • Satzungsmäßige Höchstgrenze
    • Tarif
    • Gebrauchsdauer
    • Höhe der Rezeptgebühr

 

Abrechnungsgarantie für Vertragspartner (ÖGK)

Fälschlich durch die ÖGK bewilligte Heilbehelfe oder Hilfsmittel, die vom Vertragspartner abgegeben wurden, werden anerkannt.

 

Bestehende Ansprechpartner – neue Kontaktdaten (ÖGK)

Die operativen Ansprechpartner bleiben gleich. Ab 1.1.2020 ändern sich die E-Mail Adressen und Telefonnummern:

E-Mail: vorname.nachname@oegk.at

Tel.: 05 0766 (ÖGK) – 14 (Trägercode – Bsp. Für Oberösterreich) xxxx (vertraute Durchwahl)

 

Gültigkeitsdauer von Verordnungen (alle KV-Träger)

Die Gültigkeitsdauer von Verordnungen wird österreichweit für alle Krankenversicherungsträger auf 30 Tage erhöht.

 

Die neuen KV-Träger im Überblick

ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse)

UID-Nummer: AT U74552637

Trägercodes ÖGK

 

SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen)

UID-Nummer:  AT U74620109

Trägercodes SVS

 

BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau)

UID-Nummer:  AT U74709924

Trägercodes BVAEB

 

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Montag bis Donnerstag von 08:00 – 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 14:00 Uhr steht Ihnen unser gesamtes Team gerne zur Verfügung.

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