Krankentransport in der Steiermark

Neue Vereinbarung für die Krankenbeförderung in der Steiermark

Um eine effiziente und bedarfsgerechte Patient:innenversorgung sicherzustellen, aber auch um die steirischen Rettungsdienste zu entlasten, hat die ÖGK in Kooperation mit dem Gesundheitsfonds Steiermark und der Wirtschaftskammer Steiermark (Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit PKW) eine neue Vereinbarung für die Krankenbeförderung abgeschlossen. Diese Vereinbarung ist mit Juni 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum Abschluss eines bundesweiten Vertrages temporär.

Mit der aktuellen Vereinbarung wurde das bisherige Leistungsspektrum erweitert und ein wichtiger Schritt in Richtung einer umfassenden, flächendeckenden und wohnortnahen Gesundheitsversorgung gesetzt. Die Vereinbarung ermöglicht Patienten:innen, die auf einen Krankentransport mit einem Taxiunternehmen angewiesen sind, diesen ohne Zuzahlung in Anspruch zu nehmen.

Nachstehend erfahren Sie, welche Neuerungen mit der steirischen Vereinbarung einhergingen und welche Bedingungen Taxiunternehmen erfüllen müssen, um künftig Krankentransporte durchführen und diese mit der Krankenkasse abrechnen zu können.

Die neue Vereinbarung in der Steiermark

Die neue Vereinbarung ermöglicht ab sofort eine direkte Verrechnung von sämtlichen Krankenbeförderungen mit Transportschein!

Im Rahmen der Verhandlungen ist es den teilnehmenden Parteien (ÖGK, Wirtschaftskammer Stmk. und dem Gesundheitsfonds Stmk.) gelungen, sowohl mit der ÖGK als auch mit der BVAEB, der KFA und der SVS neue Verträge hinsichtlich der Direktverrechnung von Krankenbeförderungen abzuschließen. Der abgeschlossene Gesamtvertrag zwischen den Sozialversicherungsträgern und der Wirtschaftskammer erübrigt es, dass einzelne Taxiunternehmen künftig Zusatzverträge abschließen müssen.

Parallel zur steirischen Vereinbarung wird aktuell auf Bundesebene ein österreichweit einheitlicher Krankenbeförderungstarif verhandelt, um eine sukzessive Tarifharmonisierung anzustreben. Nach Abschluss dieser Verhandlungen sollen diese Tarife automatisch im steirischen System übernommen werden.

Wesentliche Inhalte ganz kompakt

  • Krankenbeförderungen können ab sofort durchgeführt werden, sofern diese ärztlich bescheinigt wurden (ärztliche Transportanweisung) und kein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden kann
  • um Fahrten durchführen zu können, muss ein Taxiunternehmen eine zumindest zweijährige Selbstständigkeit nachweisen können, außerdem müssen die Lenker:innen der jeweiligen Fahrzeuge über eine Erste-Hilfe-Ausbildung verfügen
  • sämtliche notwendige Krankenbeförderungen können in Zukunft durch Taxiunternehmen direkt verrechnet werden (im Gegensatz zu früher werden auch Vor- und Nachbehandlungen sowie Ambulanzfahrten, die vorher nicht direkt verrechnet werden konnten, möglich)
  • für die Durchführung von Patientenbeförderungen zu Dialysebehandlungen, Strahlen- oder Chemotherapiefahrten ist keine gesonderte Vereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern mehr erforderlich
  • Zusatzverträge für die einzelnen Taxiunternehmen werden unnötig
  • der derzeit gültige Krankenbeförderungstarif inkl. der vereinbarten Stadtpauschalen ist anzuwenden

Welche Schritte müssen Taxiunternehmer:innen konkret setzen?

Bei bestehenden Vertragspartnerschaften mit den Sozialversicherungsträgern, ändert sich für das Taxiunternehmen hinsichtlich der vertraglichen Situation nichts. Es können jedoch künftig sämtliche Fahrten, für die eine ärztliche Transportanweisung ausgestellt wurde, durch das Taxiunternehmen durchgeführt werden.

Wurde bisher noch kein Vertrag mit den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen, besteht jedoch Interesse an der Durchführung von Krankenbeförderungsfahrten, so haben Taxiunternehmer:innen ab sofort die Möglichkeit ein formloses Schreiben mit folgendem Inhalt an befoerderung.pkw@wkstmk.at zu übermitteln:

  • Wunsch nach Teilnahme am Gesamtvertrag
  • mind. 2-jährige selbstständige Tätigkeit
  • Namen der Lenker:innen im Unternehmen
  • Bestätigung, dass die Lenker:innen einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben (in der Regel sollte dieser parallel zur Führerscheinausbildung absolviert werden)

Nach Überprüfung der Daten durch die Wirtschaftskammer Stmk. werden diese an die entsprechenden Sozialversicherungsträger weitergeleitet und eine Vertragspartnernummer zugewiesen. Diese Nummer ist wichtig, damit Krankentransporte überhaupt mit den Sozialversicherungsträgern abrechnet werden können.

Hier finden Sie noch einmal sämtliche Informationen der ÖGK ganz kompakt zusammengefasst!

Details zur elektronischen Direktverrechnung

Die im Laufe eines Monats getätigten Krankenbeförderungen müssen unter Anschluss der ärztlichen Transportanweisungen bis zum 10. des folgenden Kalendermonats mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger abgerechnet werden, wobei sich die Sozialversicherungsträger (ÖGK, SVS, BVAEB, KFA) verpflichten, fristgerecht eingelangte Abrechnungen innerhalb eines Monats anzuweisen.

Die Abrechnung von Krankenbeförderungen hat dabei ausschließlich elektronisch zu erfolgen (dazu wird ein entsprechendes Abrechnungsprogramm notwendig), kann aber auch ausgelagert und eine externe Firma damit beauftragt werden, die die elektronische Kassenabrechnung stellvertretend übernimmt. opta data ist als eines der führenden Abrechnungshäuser in Österreich der optimale Partner und sorgt mit langjähriger Expertise und Branchen-Knowhow für eine zuverlässige, fristgerechte und bequeme Abrechnung mit den Krankenkassen!

Sie möchten mehr zu den aktuellen Tarifen erfahren oder sich gerne persönlich beraten lassen? Kontaktieren Sie uns ganz unverbindlich, um über alle Neuerungen informiert zu sein.

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