Investitionsprämie
Investitionsprämie

COVID-19 Investitionsprämie als Investitionsanreiz für Unternehmen

Am 24. Juli 2020 ist das Investitionsprämiengesetz (InvPrG) in Kraft getreten. Mit dem Erlass des Gesetzes wurde eine regierungsseitige Maßnahme gesetzt, die, durch die COVID-19 Krise schwer gezeichnete österreichische Wirtschaft, wieder anzukurbeln. Im Fokus des Gesetzes steht einerseits die Sicherung von Unternehmensstandorten und Betriebsstätten, andererseits sollen dadurch Investitionen, speziell in Bereichen wie Digitalisierung, Klimaschutz (Ökologisierung), Gesundheit oder Life Science, unterstützt und forciert werden.

Die Ziele sind klar definiert:

  • Unterstützung und Liquiditätsverbesserung von Unternehmen
  • Schaffung neuer Wachstums- und Zukunftsperspektiven für Unternehmen
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen
  • Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
  • Initiierung eines ökologischen Transformationsprozesses der Wirtschaft (Nachhaltigkeit, Klimafreundlichkeit)

Was genau ist die im InvPrG verankerte COVID-19 Investitionsprämie?

Die COVID-19 Investitionsprämie ist ein Förderprogramm des Bundes ( BMDW – Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, vertreten durch Bundesministerin Margarete Schramböck). Dabei handelt es sich um einen finanziellen Zuschuss für materielle und immaterielle, aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an einem österreichischen Standort.

Mit der COVID-19 Investitionsprämie sollen finanzielle Anreize geschaffen werden, wieder verstärkt zu investieren und dem momentanen Trend einer tendenziell reservierten Investitionsneigung von Unternehmen in Österreich entgegenzuwirken.

Wer kann die COVID-19 Investitionsprämie beantragen?

Alle bestehenden und neu gegründeten Unternehmen, die einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte in Österreich haben und die Absicht einer Neuinvestition verfolgen – unabhängig von Branche, Gründungsdatum und Unternehmensgröße. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wird.

Ausgeschlossen von der Prämie sind allenfalls:

  • klimaschädliche Investitionen (bezogen auf die Errichtung bzw. Erweiterung von Anlagen zur Förderung, dem Transport sowie der Speicherung fossiler Energieträgen oder etwa Anlagen, welche fossile Energieträger unmittelbar nutzen, mit der Ausnahme, dass eine deutliche Treibhausgasreduktion erzielt wird)
  • Unternehmensübernahmen
  • unbebaute Grundstücke
  • Finanzanlagen
  • aktivierte Eigenleistungen

Wie hoch ist die Prämie?

Die Investitionsprämie beträgt prinzipiell 7% des Investitionsbetrages der Neuinvestition, wird aber verdoppelt, sofern es sich um Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science handelt. Durch die Verdoppelung (14%) des Zuschusses werden zukunftsweisende Investitionen in umweltfreundliche Technologien besonders berücksichtigt und gewichtet. Die Investitionsprämie ist ein steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss und führt zu keinen Aufwandskürzungen.

Investitionsprämienunter- und Obergrenze

5.000€ – 50 Mio € (exkl. Ust)

Neuinvestitionen werden ab einem zusammengerechneten Gesamtbetrag von 5.000€ mit 7 bzw. 14 % gefördert, wobei darunter die Summe aller Investitionen verstanden wird. So können z.B. auch geringwertige Wirtschaftsgüter in einem Antrag zusammengerechnet werden. Maximal werden Investitionen von bis zu 50 Mio € gefördert. Sollte die Neuinvestition diesen Wert übersteigen, werden trotzdem 50 Mio € als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Welches Budget/Gesamtfördervolumen steht zur Verfügung?

Dem Förderprogramm des Bundes steht insgesamt ein Budget von rund 1 Mrd € zur Verfügung.

Wer wickelt die Prozesse ab?

Die Abwicklung des Förderprogramms erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS).

Wo und in welcher Form kann die Investitionsprämie beantragt werden?

Die Antragsstellung hat ausschließlich online über den aws-Fördermanager zu erfolgen. Antragsstellungen in geschriebener (Brief) oder elektronischer Form – via e-mail – sind unzulässig.

Welche Fristen sind für die COVID-19 Investitionsprämie zu beachten?

Das Förderprogramm COVID-19 Investitionsprämie startet mit 1. September 2020. Unternehmen (branchen- und größenunabhängig) können die Investitionsprämie, beginnend vom 1. September 2020 bis einschließlich 28. Februar 2021, beantragen und somit Teil des Förderprogramms werden. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit allfälligen Neuinvestitionen können sogar bis 1. August 2020 rückdatiert werden. Unter ersten Maßnahmen sind Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, der Abschluss eines Kaufvertrages oder etwa der Baubeginn der förderungsfähigen Investition zu verstehen. Nicht zu ersten Maßnahmen zählen beispielsweise Planungsleistungen oder die Einholung von behördlichen Genehmigungen sowie Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge.

Die relativ knapp bemessene Zeitspanne der Antragsstellungsfrist verlangt von Unternehmen einerseits zwar eine rasche Entscheidungsfindung, bietet andererseits jedoch die Chance finanzielle Unterstützung bei Neuinvestitionen zu erhalten.

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