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1. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag Augenoptik

Durch den Abschluss des bundesweiten Gesamtvertrages für Augenoptik vom 13. Dezember 2022, konnte ein großer Schritt im Hinblick auf die Leistungsharmonisierung gemacht werden. Die zentralen Inhalte zielen auf eine geregelte, flächendeckende und wohnortnahe Sachleistungsversorgung mit Sehbehelfen für Versicherte und deren anspruchsberechtigte Angehörige durch Mitgliedsbetriebe der Fachgruppen bzw. Landesinnungen der Gesundheitsberufe für die Berufsgruppe der Augen- und Kontaktlinsenoptiker ab.

Mit dem neuen Gesamtvertrag wurde die bis dato gültige Regelung aus dem Jahr 1963 vollständig abgelöst, wodurch die Basis für Verbesserungen und Anpassungen an die heutigen Anforderungen geschaffen wurde. Die bundesweite Tarifharmonisierung sowie die klare Festlegung von Zuständigkeiten für Verordnungen und Abrechnungen gehören dabei zu den wesentlichen Fortschritten.

Nun ist rückwirkend zum 1. Oktober 2024 das 1. Zusatzprotokoll als neue Zusatzverordnung zum Gesamtvertrag Augenoptik in Kraft getreten.

Im nachstehenden Blogbeitrag erfahren Sie, welche zentralen Veränderungen mit dem 1. Zusatzprotokoll einhergehen.

Das 1. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag – wesentliche Inhalte

Das 1. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag Augenoptik – gültig ab dem 1. Oktober 2024 – ergänzt die Regelungen des ursprünglichen Vertrags vom Dezember 2022. Es konkretisiert unter anderem die unmittelbare Verordnung von Sehhilfen, die Abrechnungsmöglichkeiten für Brillen und Kontaktlinsen, verschärft die Qualitätsstandards für Augenoptiker:innen zur Sicherheit der Versicherten und integriert darüber hinaus die Dokumentationspflicht.

Grundsätzlich sollen die Adaptionen im Zusatzprotokoll die Qualität des bestehenden Versorgungsangebots erhöhen sowie den Zugang zu Sehbehelfen weiter erleichtern. Gleichzeitig soll die Zusammenarbeit zwischen autorisierten Augenoptikermeister:innen, Kontaktlinsenoptiker:innen und dem medizinischen Dienst optimiert werden.

Die Anpassungen im Zusatzprotokoll gelten derzeit allerdings – ebenso wie der Gesamtvertrag – ausschließlich für die Abrechnung mit der ÖGK.

Mit welchen Veränderungen ist nun die Branche konkret konfrontiert? Anhand der nachstehenden Punkte erfahren Sie die Details zum 1. Zusatzprotokoll.

1. Unmittelbare Verordnung für Kinder ab dem vollendenten 6. Lebensjahr

Seit dem 1. Oktober 2024 können von der ÖGK autorisierte Augenoptikermeister:innen bzw. Kontaktlinsenoptiker:innen Sehbehelfe wie Brillen und Kontaktlinsen für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr direkt verordnen. Bislang war eine fachärztliche Verordnung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erforderlich. Diese Möglichkeit zur Erst- und Folgeversorgung soll Patient:innen den Weg zum Augenarzt/zur Augenärztin verkürzen und besonders in ländlichen bzw. städtischen Gebieten mit langen Wartezeiten eine Lösung bieten.

Allerdings gelten folgende Voraussetzungen:

  • Sollten autorisierte Augenoptikermeister:innen/Kontaktlinsenoptiker.innen im Rahmen der Refraktionsbestimmung eine potentielle Augenerkrankung feststellen, sind sie gemäß berufsrechtlicher Vorschriften verpflichtet, die betroffenen Personen ggf. direkt an Augenfachärzt:innen zu verweisen. Dies ist grundsätzlich eine gelebte Praxis, ist nun jedoch auch vertraglich festgehalten.
  • Autorisierte Augenoptikermeister:innen/Kontaktlinsenoptiker:innen sind verpflichtet, umfassend über die Notwendigkeit einer augenärztlichen Kontrolle aufzuklären. Diese Aufklärung muss dokumentiert werden. Die Dokumentation erfolgt künftig im Rahmen der unmittelbaren Verordnung, indem ein entsprechender Eintrag auf Anlage 4 (= unmittelbare Verordnung) vorgenommen wird. Dort muss vermerkt werden, ob bereits ein Termin beim Augenfacharzt bzw. der Augenfachärztin stattgefunden hat, ob ein Termin vereinbart wurde oder ob dies noch nicht der Fall ist. Dieser Eintrag ist notwendig, damit die unmittelbare Verordnung Gültigkeit hat und die Leistung mit der ÖGK abgerechnet werden kann.
  • In Zukunft wird die ÖGK die Versicherten, die ab 1. Oktober 2024 eine Versorgung auf Basis der unmittelbaren Verordnung erhalten haben, über die Wichtigkeit regelmäßiger medizinischer Kontrollen beim Augenfacharzt bzw. der Augenfachärztin informieren, um eine kooperative, ganzheitliche Betreuung sicherzustellen.

2. Strengere Qualitätsstandards

Die Qualitätssicherung ist ein wesentlicher Bestandteil der neuen Regelungen. Nur speziell autorisierte Augenoptikermeister:innen und Kontaktlinsenoptiker:innen dürfen im Namen der ÖGK tätig werden und Leistungen abrechnen. Diese Autorisierung wird durch die österreichische Augenoptiker- und Kontaktlinsenprüfung erworben.

Zudem bestehen strenge Anforderungen an den Standort der Betriebsstätte: pro Augenoptikermeister:in sind maximal zwei Betriebsstätten zugelassen, die in einem Radius von 50 Kilometern liegen (Vollzeitbeschäftigung). Bei einer Teilzeitbeschäftigung (20 Stunden) gilt die Autorisierung für eine Betriebsstätte.

3. Verbandslinsen und Kostenbeteiligung

Für Verbandslinsen wird ggf. eine Kostenbeteiligung in Höhe der Rezeptgebühr von den Vertragsfirmen eingehoben.

4. Abrechenbarkeit von Brillen und Kontaktlinsen bei Kindern und Jugendlichen

Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres ist eine gleichzeitige Versorgung mit Brillen und Kontaktlinsen uneingeschränkt möglich, wobei die Kostenübernahme von der Dioptrienhöhe abhängt.

Ab Vollendung des 15. Lebensjahres wird eine adäquate Brillenversorgung (im Falle einer Kontaktlinsenversorgung) sichergestellt. Dezidiert bedeutet dies, dass bis 8,00 Dioptrien die Kosten für mineralische Gläser und ab 8,25 Dioptrien bis 9,75 Dioptrien jene für Kunststoffgläser übernommen werden. Eine Zweitversorgung mit höherbrechenden Kunststoffgläsern ist ab 10,00 Dioptrien oder Anisometropie ab 3,00 Dioptrien bzw. Zylinder ab 3,00 Dioptrien möglich.

5. Versorgung außerhalb der Betriebsstätten

In Ausnahmefällen bzw. begründeten Einzelfällen kann die Versorgung (inkl. Endkontrolle) auch am Wohnort der Versicherten durchgeführt werden. Eine Anpassung vor Ort ist jedoch nur bei Bettlägerigkeit möglich. Dies kommt insbesondere schwer mobilisierbaren Patient:innen zugute und ermöglicht eine individuelle Betreuung in speziellen Fällen.

6. Anerkennung nicht-österreichischer Meisterprüfungszeugnisse

Gemäß § 8 Abs. 11 liegt die Beurteilung, ob das Qualitätssicherungskriterium „autorisierter Augenoptikermeister bzw. Kontaktlinsenoptiker“ gemäß Abs. 3 erfüllt ist, bei der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Augen- und Kontaktlinsenoptiker.

Bei nicht-österreichischen Meister- oder Befähigungsprüfungen erfolgt die Qualitätsprüfung nach den Kriterien der österreichischen Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Augenoptik bzw. der Befähigungsprüfungsordnung des reglementierten Gewerbes Kontaktlinsenoptik in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfung wird von zwei gerichtlich zertifizierten und allgemein beeideten Sachverständigen aus zwei verschiedenen Bundesländern durchgeführt, die von der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Augen- und Kontaktlinsenoptiker, zur Verfügung gestellt werden.

Eine Übergangsregelung gilt für jene Personen, die bereits vor dem Stichtag 1. Jänner 2023 als Einzelunternehmer:innen oder gewerberechtliche Geschäftsführer:innen mit einer EWR-Befähigungs- bzw. Meisterprüfung oder bei der ÖGK angemeldete/r Angestellte/r mit einer EWR-Befähigungs- bzw. Meisterprüfung eines bestehenden Vertragspartners waren. Diese Personen werden im Sinne des Gesamtvertrages nach österreichischen Qualitätsanforderungen gleichgestellt.

Jene Personen, die bis Jänner 2023 bereits eine Befähigung oder Meisterprüfung im EWR-Raum absolviert hatten, werden in dieser Übergangsregelung anerkannt. Neue Antragsteller:innen ohne österreichische Prüfung müssen ihre Qualifikation im Rahmen eines Fachgesprächs nachweisen, das anhand österreichischer Standards bewertet wird.

7. Kontaktlinsen für progrediente Myopie bei Jugendlichen

Bei Kindern und Jugendlichen mit progredienter Myopie kann bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Versorgung und bewilligungsfreie Direktverrechnung mit peripher Defokus modifizierten Kontaktlinsen oder Orthokeratologie-Linsen erfolgen. Diese kann bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres fortgeführt werden, sofern eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Eine Versorgung ist maximal bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres vorgesehen, in diesen Fällen besteht allerdings eine Bewilligungspflicht.

Wichtig für die Abrechnung mit der ÖGK – ein Praxistipp!

Damit Leistungen erfolgreich mit der ÖGK abgerechnet werden können, ist eine korrekt ausgefüllte unmittelbare Verordnung unumgänglich. Rückwirkend mit 1. Oktober 2024 (mit In-Kraft-Treten des 1. Zusatzprotokolls) wurde auch die unmittelbare Verordnung (ehemals Anlage 4) geringfügig adaptiert. Mit Stichtag 1. Oktober 2024 ist es zwingend notwendig, das Pflichtfeld „Fachärztliche Verordnung“ auszufüllen, um die Vollständigkeit der unmittelbaren Verordnung gewährleisten und in weiterer Folge die Versorgung mit Sehbehelfen mit der ÖGK abrechnen zu können. Textuell hat sich bei „Bestätigung des Patienten“ der vierte Punkt verändert!

Hier können Sie die neue unmittelbare Verordnung downloaden.

 

Brillen

 

Fazit

Das 1. Zusatzprotokoll zum Gesamtvertrag Augenoptik bringt bedeutende Verbesserungen für die Versorgung von Versicherten und deren Angehörige. Neben der unmittelbaren Verordnung besonders für jüngere Kinder sind vor allem verschärfte Qualitätsstandards und die Möglichkeit der Versorgung außerhalb der Betriebsstätten Schritte in die richtige Richtung. Diese Änderungen zielen insbesondere darauf ab, den Zugang zu Sehbehelfen zu erleichtern und die Versorgungsqualität zu erhöhen. Zudem wird eine enge Zusammenarbeit zwischen Augenoptiker:innen und Augenfachärzt:innen gefördert, um eine umfassende und bedarfsgerechte Betreuung der Patient:innen zu gewährleisten.

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